
Das Wort für Samstag, 31. Juli 2010
Sucht den Frieden der Stadt,
in die ich euch weggeführt habe,
und betet für sie zum Herrn;
denn in ihrem Frieden werdet auch ihr Frieden haben!
Jeremia 29,7
Paulus schreibt:
So ermahne ich nun, dass man vor allen Dingen
Bitten, Gebete, Fürbitten und Danksagungen darbringe
für alle Menschen, für Könige
und alle, die in hoher Stellung sind.
1. Timotheus 2,1-2
Projekt Bibel 2.0 © Das Wort-Schlachter 2000 ©
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Lenk- und Ruhezeiten im Güterkraftverkehr
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Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten verändern sich nun nach über 20-jähriger Laufzeit. Einiges wird anders. Auch die Einführung des digitalen Tachometers wird in der Zukunft noch für Unruhe sorgen. Wir werden hier einmal versuchen etwas Licht in das Dickicht zu bringen.
Ab 11.4.2007 sollen diese Vorschriften nunmehr für den Kraftfahrer und auch für den Unternehmer gelten, der selbst im gewerblichen Güterkraftverkehr einen LKW ab 2,8 Tonnen lenkt.
Der Ordnung halber sei vermerkt, dass zwar sorgfältig an diesem Text gearbeitet wurde, aber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben und Hinweisen erfolgen kann.
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Tägliche Lenkzeit oder auch Tageslenkzeit |
Dies ist die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit Als Lenkzeiten gelten alle Zeiten des reinen Dienstes am Steuer, so auch verkehrsbedingte Stauzeiten, Standzeiten an Ampeln, Kreuzungen und sonstigen Hindernissen.
Die Tageslenkzeit beträgt höchstens 9 Stunden
zweimal pro Woche kann sie auf 10 Stunden verlängert werden.
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Lenkzeitunterbrechungen |
Eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten oder einmal 15 Minuten und einmal 30 Minuten ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden einzulegen.
Während der Lenkzeitunterbrechung dürfen keine anderweitigen Arbeiten wie zum Beispiel das Be- und Entladen des LKW ausgeführt werden. Nur die Nicht-Lenkzeiten oder Wartezeiten innerhalb eines fahrenden Fahrzeuges auf einer Fähre oder einem Zug gelten nicht als "anderweitige Arbeiten"
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Tägliche Ruhezeit |
Eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden hat jeder Fahrer einzulegen. Die Zeit von 11 Stunden kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil ununterbrochenen mindestens 3 Stunden und der zweite Teil ununterbrochen mindestens 9 Stunden betragen umfassen muss.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die in Frage kommende Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Wobei die reduzierte Tagesruhezeit höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten eingelegt werden darf.
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Wöchentliche Ruhezeit |
Jeder LKW-Fahrer, der unter diese Vorschrift fällt, muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einlegen. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die unter Bedingungen, dass sie bis zum Ende der dritten Woche nach dieser Ruhezeit durch eine gleichwertige Ruhezeit ausgeglichen wird, auf 24 Stunden aufeinander folgende Stunden verkürzt werden kann. Die Wochenruhezeit beinhaltet jeweils eine Tagesruhezeit.
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Ausnahmen |
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt. Dabei ist die Voraussetzung, dass das Führen des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Besonders ausgestattete Fahrzeuge für den Ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte und als Verkaufswagen für örtliche Märkte, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges bewegt werden.
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden.
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